Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGBs Hotel Krieger
Heerbergstraße 3 – 93186 Pettendorf
Tel.: 0941/ 81080 – Fax: 0941/ 8108 180

1. Geltung der Bedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, die mit dem Hotel Krieger, 93186 Pettendorf, abgeschlossen werden.

2. Abschluss des Gastaufnahmevertrages
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages, verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages; gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist die jeweils gültige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen. Im übrigen sind die Leistungen und Tarife freibleibend. Alle Verträge können schriftlich, mündlich, per Fax oder Email geschlossen werden.

3. Reservierungen
Die Reservierung ist für beide Vertragspartner bindend. Reservierte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr zur Verfügung und sind am Abreisetag bis 11.00 Uhr zu verlassen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vermieten. Die Unterkunft darf nur von der in der Buchungsbestätigung angegebenen Personenzahl bewohnt werden (einschließlich Kinder). Das Mitbringen von Haustieren bedarf der schriftlichen Zustimmung.

4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind in Bar oder mit EC-Karte zu bezahlen. Eine Bezahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Firmen können die Rechnung auch per Überweisung bezahlen. Die Unterkunft ist bis spätestens am Abreisetag für den gesamten Zeitraum zu zahlen. Nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist eine Überweisung des gesamten Betrages bis spätestens 7 Tagen nach der Abreise für den gesamten Zeitraum zu begleichen.

5. Anzahlung
Eine freiwillige Anzahlung ist jederzeit, nach Absprache mit dem Vermieter, unter den oben genannten Zahlungsbedingungen möglich.

6. Stornobedingungen
Bei der Zimmerstornierung gelten die Stornobedingungen des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes. Diese betragen bei Stornierung 80 % des vereinbarten Zimmerpreises, sofern wir das/die Zimmer nicht anderweitig vermieten können.

Bei Nichtanreise oder Abbruch ist eine Stornogebühr von 100% zu zahlen.

7. Haftung
Der Besucher oder Kunde trägt das allgemeine Haftrisiko für Gegenstände, die er in allgemein zugänglichen Räumen hinterlassen hat. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 701-703 BGB.

8. Sonstige Bestimmungen

Der Gast erhält für die Dauer des Aufenthaltes im Hotel Krieger die erforderlichen Schlüssel der Schließanlagen. Diese sind mit größter Sorgfalt aufzubewahren. Bei Verlust der Schlüssel haftet der Gast für alle Kosten.

Die Vermietung erfolgt nur an Personen über 18 Jahre. Gegebenenfals ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.

Rauchverbot:
Grundsätzlich ist das Rauchen in den Zimmern und in den sonstigen Räumen nicht gestattet. Für Raucher gibt es die Möglichkeit auf dem Balkon des Zimmers bei geschlossener Balkontür und geschlossenem Fenster oder im Hof zu rauchen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor, die vollständigen Reinigungskosten zu berechnen.

Bei grober Verunreinigung oder Sachbeschädigung behalten wir uns die sofortige Kündigung und Schadensersatzforderungen vor.

Wir bieten Ihnen für die Dauer des Aufenthaltes im Hotel Krieger einen Internetzugang über den Hot Spot T-COM an. Hierfür werden keine Zugangsdaten benötigt.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Telekom Deutschland GmbH.

Soweit dem Gast ein Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf unserem Grundstück haften wir nicht.

Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Gast, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Als Gerichtsstand wird 93049 Regensburg vereinbart.

 

AGBs Gasthof Krieger
Naabstraße 20 – 93186 Pettendorf
Tel.: 0941/ 84278 – Fax: 0941/ 892124

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Gasthofs zur Durchführung von Veranstaltungen wie Familienfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und  Lieferungen des Gasthofs (im weiteren einheitlich „Gasthof“ genannt).

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die  Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der  vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthofs, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird,  soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Gasthof zustande; diese  sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher  Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden  gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Gasthof eine entsprechende  Erklärung des Kunden vorliegt.

Die Mitverpflichtung besteht auch dann, wenn der Veranstalter die Teilnehmer bzw. Vertragspartner als „Selbstzahler“ benannt hat.

3. Der Gasthof haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem  Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen  sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Gasthof die  Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob  fahrlässigen Pflichtverletzung des Gasthofs beruhen. Einer Pflichtverletzung des Gasthofs steht die eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den  Leistungen des Gasthofs auftreten, wird der Gasthof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden  bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die  Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde  verpflichtet, dem Gasthof rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

4. Alle Ansprüche gegen den Gasthof verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen  Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die  Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob  fahrlässigen Pflichtverletzung des Gasthofs beruhen.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Gasthof ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Gasthof zugesagten Leistungen zu  erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen  vereinbarten bzw. geltenden Preise des Gasthofs zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste  Leistungen und Auslagen des Gasthofs an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von  Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige geltende  gesetzliche Umsatzsteuer ein.

3. Rechnungen des Gasthofs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum  ohne Abzug zahlbar. Der Gasthof kann vom Kunden jederzeit die unverzügliche Zahlung fälliger  Forderungen verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Gasthof berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz bzw., bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem  Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthofs der eines höheren Schadens  vorbehalten.

4. Der Gasthof ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach vom Kunden eine angemessene  Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

5. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des  Vertragsumfanges, ist der Gasthof berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der  Veranstaltung eine Vorauszahlung im Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine  Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung bis zur vollen  vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer  Forderung des Gasthofs aufrechnen,  mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Gasthofs.

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Gasthof geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen  Zustimmung des Gasthofs. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall der vereinbarte Mindestumsatz aus dem  Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche  Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung der Veranstaltungsräumlichkeiten nicht mehr möglich ist. In diesem Fall  wird die entsprechende Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer erteilt. Wird eine schriftliche  Zustimmung zum Rücktritt des Kunden vom Gasthof unter der Voraussetzung erteilt, dass der Kunde für  die nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen Schadensersatz zu leisten hat, so wird die  entsprechende Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erteilt. Dies gilt vorbehaltlich einer Änderung der Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden.

2. Die vorstehenden Regelungen der Nr. 1 gelten nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Gasthofs zur  Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges vertragliches oder  gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Sofern zwischen dem Gasthof und dem Kunden ein Termin zum  kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag  zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gasthofs auszulösen. Das  Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Gasthof ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß obiger Nummer 1 Satz 6 vorliegt.

3. Tritt der Kunde - berechtigt oder unberechtigt - erst zwischen der 12. und der 6. Woche vor dem  Veranstaltungstermin zurück, kann der Gasthof zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des  entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des  Speisenumsatzes. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend Ziffer IV Nr. 1.

4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis - Veranstaltung x  Teilnehmerzahl.  War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so kann der Gasthof bei einem - berechtigten  oder unberechtigten - Rücktritt zwischen der 12. und der 6. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%,  bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung  stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend Ziffer IV Nr. 1.

6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch obige Ziffern 3. bis 5. berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe  entstanden ist.

 

V. Rücktritt des Gasthofs

1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom  Vertrag zurück treten kann, ist der Gasthof in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom Vertrag  zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen  vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gasthofs auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist der Gasthof ebenfalls zum  Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist der Gasthof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,  beispielsweise falls

• höhere Gewalt oder andere vom Gasthof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags  unmöglich machen;

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden  oder Zwecks des Aufenthaltes oder der Veranstaltung, gebucht werden;

• der Gasthof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen  Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gasthofs in der Öffentlichkeit gefährden kann,  ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gasthofs zuzurechnen ist;

• ein Verstoß gegen Ziffer I. Nr. 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Gasthofs entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss spätestens fünf Werktage vor  Veranstaltungsbeginn dem Gasthof mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gasthofs.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 10% wird vom Gasthof bei der  Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte  Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um  die von ihm nachzuweisenden, auf Grund der geringen Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu  reduzieren.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Gasthof berechtigt die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Gasthof diesen Abweichungen zu, so kann der Gasthof die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, dem Gasthof trifft ein Verschulden. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann ein Nachtzuschlag für das  Bedienpersonal im Nachweis abgerechnet werden.

 

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen  bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Gasthof. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung  der Gemeinkosten berechnet.

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit der Gasthof für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen  von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Gasthof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Gasthofs bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder  Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gasthofs gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Gasthof  diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Gasthof pauschal erfassen und berechnen.

3. Störungen an vom Gasthof zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden  nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden,  soweit der Gasthof diese Störungen nicht zu vertreten hat. 

 

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr  des Kunden im Gasthof. Der Gasthof übernimmt für Verlust, Untergang  oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit  oder Vorsatz des Gasthofs. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung auf Grund der  Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung  ausgeschlossen.  Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Kunden auf dessen alleiniges Risiko.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den Brandschutz-technischen Anforderungen zu  entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen ist der Gasthof berechtigt. Erfolgt ein  solcher Nachweis nicht, so ist der Gasthof berechtigt bereits eingebrachtes Material auf Kosten des  Kunden zu entfernen.

3. Sämtliche Rettungswege wie Flure, Treppenräume und Ausgangstüren bis zur öffentlichen Verkehrsfläche müssen in voller Breite benutzbar sein. Sie sind von Lagerungen, Serviceeinrichtungen, Absperrgittern und ähnlichem freizuhalten.

Türen dürfen keinesfalls versperrt werden. Auf die Erkennbarkeit und Kennzeichnung aller Ausgangstüren sollte besonders geachtet werden. Als Veranstalter ist der Kunde für die Einhaltung der vorgenannten Punkte sowie der entsprechenden Vorschriften verantwortlich.

4. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung  unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Gasthof die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Gasthof für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 

X. Haftung des Kunden für Schäden

Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Gäste, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn  selbst verursacht werden. Der Gasthof kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen,  Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser  Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder  Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gasthofs.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Regensburg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2  ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des  Gasthofs.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist  ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für den Fall einer ungewollten Regelungslücke. Im Übrigen gelten die gesetzlichen  Vorschriften.